Jeder Stimmberechtigte soll seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungs- und Willensbildung treffen und, dem entsprechend, mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet demnach diejenige Offenheit der Auseinandersetzung, die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderlich ist (BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 82 f.; 135 I 292 E. 2 S. 293 f.; STEINMANN, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BV; ANDREA TÖNDURY, Intervention oder Teilnahme? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Kommunikation im Vorfeld von Volksabstimmungen, in: ZBl 7/2011, S. 341–374, hier S. 342).