vgl. auch HÄFELIN ET AL., a.a.O., Rz. 1387; JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. A. 2008, S. 612; GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, N 5 und 9 zu Art. 34 BV). Aus der Gewährleistung der politischen Rechte ergibt sich, dass Abstimmungs- und Wahlergebnisse nur dann anerkannt werden dürfen, wenn sie den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen. Jeder Stimmberechtigte soll seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungs- und Willensbildung treffen und, dem entsprechend, mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen können.