2. (Wahl- und Abstimmungsfreiheit im Allgemeinen) 2.1 (Gehalt der Wahl- und Abstimmungsfreiheit) Die politischen Rechte werden durch Art. 34 BV auf allen drei Staatsebenen – Bund, Kantone und Gemeinden – geschützt. Während Art. 34 Abs. 1 BV in allgemeiner Weise die politischen Rechte gewährleistet und die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Teilnahme ordnet, bildet Art. 34 Abs. 2 BV die Grundlage des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe (BGE 143 I 78 E. 4.3 S. 82; 139 I 2 E. 5.2 S. 7; 138 I 189 E. 2.1 S. 190; vgl. auch HÄFELIN