Die Beschwerdeführer sind somit, als im Kanton Nidwalden Stimmberechtigte, hinlänglich zur Einreichung einer Verfassungsbeschwerde legitimiert. 1.6 (Gesuch um vorsorgliche Massnahmen) Die Beschwerdeführer beantragen, den Abstimmungstermin bis zum Entscheid in der Sache auszusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Dies kann als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gewertet werden. Da der vorliegende Entscheid vor dem anberaumten Abstimmungstermin gefällt wird, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. 1.7 (Schlussfolgerung) Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme der Ausführungen betreffend die Abstimmungsvorlage – einzutreten.