Von Bundesverfassungsrechts wegen ist zur Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde legitimiert, wer an der fraglichen Abstimmung teilnehmen kann, d.h. stimmberechtigt ist. Ein besonderes persönliches oder rechtliches Interesse ist nicht erforderlich, da die politischen Rechte nicht nur ein Individualrecht einräumen, sondern auch Ausdruck der Organstellung der Stimmberechtigten sind. Eine Beschwerde kann somit auch zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation kann durch kantonales Recht nicht eingeschränkt werden (BGer 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 1; SÄGESSER, a.a.O., S. 938 mit weiteren Hinweisen).