E. 3b S. 5 f.). Überdies ist die gerichtliche Überprüfung von Abstimmungsbotschaften ebenfalls von Bundesverfassungsrechts wegen auch in den Kantonen vorzusehen (Art. 29a BV; vgl. SÄGESSER, a.a.O., S. 936 mit Hinweisen). Allfällige, diesen bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechende, kantonalrechtliche Bestimmungen sind bedeutungslos (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) und für Gerichte nicht bindend (Art. 66 Abs. 2 KV).