Die Möglichkeit, Mängel bereits vor dem Urnengang zu beheben, damit ein Abstimmungsergebnis nicht nachträglich aufgehoben und eine abermalige Abstimmung angesetzt werden muss (vgl. hierzu etwa BGE 143 I 78 E. 7.1 S. 90 f.; BGer 1C_28/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2), schützt den durch die Wahl- und Abstimmungsfreiheit geschützten Meinungs- und Willensbildungsprozess der Stimmbürger und damit das Vertrauen in die demokratischen Prozesse (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 BV; vgl. ebenfalls SÄGESSER, a.a.O., S. 938 mit Hinweis auf BGE 121 I 1 E. 3b S. 5 f.).