Es fragt sich nun, ob eine Abstimmungsbotschaft (als ein dem «Entscheid» gleichgestellter, spezialgesetzlicher Realakt) ebenfalls einer «Aufhebung oder Änderung» im Sinne von Art. 79 Ziff. 1 WAG unterworfen werden kann. Bei allfälligen rechtlichen Mängeln einer Abstimmungsbotschaft kann unter «Aufhebung oder Änderung» nach teleologischer sowie verfassungskonformer Auslegung auch eine Klar- oder Richtigstellung noch vor der eigentlichen Abstimmung verstanden werden. Die Möglichkeit, Mängel bereits vor dem Urnengang zu beheben, damit ein Abstimmungsergebnis nicht nachträglich aufgehoben und eine abermalige Abstimmung angesetzt werden muss (vgl. hierzu etwa BGE 143 I 78 E. 7.1 S. 90 f.;