1.5 (Beschwerdelegitimation) Zur Einreichung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheids hat (Art. 79 Ziff. 1 WAG). Diese Bestimmung geht dem ähnlich lautenden § 3 VGV vor («Lex superior derogat legi inferiori», «Lex posterior derogat legi priori»; vgl. oben, E. 1.2). Unter «Entscheid» ist auch ein spezialgesetzlicher Realakt sui generis wie namentlich eine Abstimmungsbotschaft zu verstehen (oben, E. 1.3.3.3).