Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zurecht darauf hinweisen, dass ihnen, als Stimmbürger, auch Organstellung zukommt (unten, E. 1.5). Es liegt ebenso im öffentlichen Interesse wie im Interesse des Beschwerdegegners, wenn weder am Abstimmungskampf noch am Abstimmungsergebnis Zweifel hinsichtlich der Legitimität aufkommen (können). 1.4.3 (Fristenlauf im vorliegenden Fall) Gemäss unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführer erhielten sie die Abstimmungsbotschaft am 2. (Donnerstag; Beschwerdeführer 2 und 3) und 3. (Freitag; Beschwerdeführer 1) November