Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie bereits vorgängig die Abstimmungsbotschaft auf der Homepage gelesen hätten, und selbst wenn sie dies getan hätten, wäre dies, da keine rechtsgenügliche Publikation, bedeutungslos gewesen. Davon unbenommen bleibt jedoch, aufgrund der Wahl- und Abstimmungsfreiheit und dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Gang der demokratischen Prozesse, darauf hinzuweisen, dass eine Verfassungsgerichtsbeschwerde möglich ist, wenn eine Abstimmungserläuterung nach der Internetaufschaltung und vor der physischen Zustellung angefochten wird, weil hierdurch die Möglichkeit besteht, bereits vor dem Versand allfällige Mängel zu beheben.