Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das beschwerdegegnerische Vorbringen, die Abstimmungsbotschaft sei bereits am 21. September 2017 auf dem Internet publiziert gewesen, ins Leere stösst. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie bereits vorgängig die Abstimmungsbotschaft auf der Homepage gelesen hätten, und selbst wenn sie dies getan hätten, wäre dies, da keine rechtsgenügliche Publikation, bedeutungslos gewesen.