Einerseits widerspräche dies jedoch bei einem Grossteil der Stimmberechtigten der allgemeinen Lebenserfahrung und andererseits wäre der Gegenbeweis, dass tatsächlich erst mit der physischen Zustellung Kenntnis genommen worden wäre, kaum zu erbringen (negativa non sunt probanda). Es müsste demnach das Beweismass der blossen Behauptung genügen, womit wiederum, im Zirkelschluss, nicht die Aufschaltung auf der kantonalen Homepage, sondern die physische Zustellung als einzig massgebliches und damit fristauslösendes Ereignis angenommen werden müsste. Im Übrigen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (namentlich E. 1.3.2 und 1.3.3.2).