Sie dürften mithin nicht angeordnet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Als Nebenfolge würde zudem die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ausgehöhlt, weil pauschal behauptet werden könnte, ein Beschwerdeführer hätte, hypothetisch, die Abstimmungsbotschaft früher als nach der Zustellung lesen können. Einerseits widerspräche dies jedoch bei einem Grossteil der Stimmberechtigten der allgemeinen Lebenserfahrung und andererseits wäre der Gegenbeweis, dass tatsächlich erst mit der physischen Zustellung Kenntnis genommen worden wäre, kaum zu erbringen (negativa non sunt probanda).