Es liesse sich ohne Überwachungsmassnahmen des Internetverkehrs nicht feststellen, wer auf der kantonalen Homepage wann welche Unterlagen zur Kenntnis genommen haben könnte. Derlei Überwachungsmassnahmen wären hingegen unverhältnismässig und treuwidrig (Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und 2 BV; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und 3 BV), dienten keinem überwiegenden öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV e contrario), entbehrten einer formalgesetzlichen, bundesrechtlichen Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1, erster und insbesondere zweiter Satz BV) und wären somit bundesverfassungswidrig. Sie dürften mithin nicht angeordnet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV).