78a Abs. 1 WAG), entstünde auch hierdurch ein faktisches Dauerbeschwerderecht, das im vorliegenden Fall anderthalb Monate (!) betragen hätte (21. September bis 2. / 3. November 2017). Damit könnten Stimmbürger über einen längeren Zeitpunkt hinweg Verfassungsgerichtsbeschwerden einreichen, was aufgrund der zeitlichen Staffelung der Verfahrensökonomie zuwiderliefe, denn es wären aufgrund der Verteilung kaum Verfahrensvereinigungen möglich. Es liesse sich ohne Überwachungsmassnahmen des Internetverkehrs nicht feststellen, wer auf der kantonalen Homepage wann welche Unterlagen zur Kenntnis genommen haben könnte.