1.4.2.4 (Massgeblichkeit der physischen Zustellung) Wäre bei den einen Stimmbürgern der Zeitpunkt der Aufschaltung auf der kantonalen Homepage massgebend für den Beginn des Fristenlaufs, wie der Beschwerdegegner meint, bei andern Stimmbürgern hingegen die physische Zustellung (vgl. Art. 78a Abs. 1 WAG), entstünde auch hierdurch ein faktisches Dauerbeschwerderecht, das im vorliegenden Fall anderthalb Monate (!) betragen hätte (21. September bis 2. / 3. November 2017).