diesem Gesichtswinkel erhellt sich, dass vom Stimmbürger nicht verlangt werden kann, im Internet allfälligen Stellungsnahmen oder Abstimmungsbotschaften nachzuforschen. Aus diesen Überlegungen wäre selbst eine kantonalgesetzliche Bestimmung, die die Internetpublikation von Abstimmungsbotschaften als rechtsverbindlich und / oder fristauslösend ansähe bzw. eine grundsätzliche Holschuld des Stimmbürgers vorsähe, bundesverfassungswidrig und demnach für Gerichte nicht verbindlich (Art. 66 Abs. 2 KV; vgl. ebenfalls Art. 49 Abs. 1 BV).