Aus der beschwerdegegnerischen Bringschuld folgt sodann, dass dem Stimmbürger keine Holschuld auferlegt werden kann. Es besteht von Verfassungs wegen ein eminent hohes, öffentliches Interesse an einem geordneten Gang von Wahlen und Abstimmungen. Dazu gehört auch, dass es den Stimmbürgern ermöglicht sein muss, sich nach reiflicher Überlegung eine eigene Meinung zu bilden und dadurch am politischen Leben teilzunehmen, d.h. ihre grundrechtlich verbürgte Wahl- und Abstimmungsfreiheit auch tatsächlich wahrzunehmen. Die Meinungs- und Willensbildung des Stimmbürgers darf hierbei nicht erschwert werden (vgl. hierzu auch SÄGESSER, a.a.O., S. 933, jedoch bezüglich übermässiger Gebühren). Auch unter