Im Lichte der verfassungsmässig verankerten Wahl- und Abstimmungsfreiheit ist festzuhalten, dass sich – je nach Abstimmungsvorlage – nicht nur ein behördliches Informationsrecht, sondern sogar eine Informationspflicht ergeben kann (unten, E. 2.2). Die Abstimmungsvorlage vom 26. November 2017 darf als derart gewichtig für den Kanton und damit auch für die Stimmbürger bewertet werden, sodass eine Informationspflicht des Beschwerdegegners zu bejahen ist. Aus dieser Informationspflicht folgt, dass den Beschwerdegegner hinsichtlich seiner Abstimmungsbotschaft eine Bringschuld zugunsten des Stimmbürgers trifft, er mithin die Abstimmungsbotschaft dem Stimmbürger aktiv zustellen (bringen) muss.