Sie verbürgt grundlegende Prinzipien der demokratischen Partizipation und unterstreicht die demokratische Grundordnung der Schweiz. Erfasst werden sämtliche direktdemokratischen, politischen Mitwirkungsrechte, womit Art. 34 BV Züge einer Kerngehaltsgarantie aufweist (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, N 4 f. zu Art. 34 BV mit Hinweisen; ausführlich dazu unten, E. 2). Mit anderen Worten stellt die bundesverfassungsrechtlich garantierte Wahl- und Abstimmungsfreiheit das unverzichtbare Fundament unseres demokratischen Rechtsstaats dar, dessen grundlegende Wichtigkeit auch für die gesamte Schweizerische Rechtsordnung kaum überschätzt werden kann.