1.4.2.3 (Verfassungs- und grundrechtskonforme Auslegung) Bei der Beurteilung des fristauslösenden Ereignisses im Sinne von Art. 78a WAG ist eine verfassungskonforme Auslegung hilfreich (hierzu ausführlich ULRICH HÄFELIN ET AL., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016, Rz. 148 ff.), die im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der allgemeinen Garantie der politischen Rechte im Sinne von Art. 34 BV zu erfolgen hat. Diese Garantie weist mit ihrer institutionellen und programmatischen Ausrichtung Grundsatzcharakter auf. Sie verbürgt grundlegende Prinzipien der demokratischen Partizipation und unterstreicht die demokratische Grundordnung der Schweiz.