vgl. auch Verwaltungsgericht Zug V 2013/125 vom 16. September 2013 E. 1d S. 7: «Weder von einem ‹gewöhnlichen› Stimmberechtigten noch von einem Mitglied des Kantonsrats kann verlangt werden, dass er sich auf der Homepage des Kantons Zug über irgendwelche Vorlagen und Abstimmungserläuterungen [vor-]informiert. Auf diese Art der Publikation könnte man sich bezüglich Fristauslösung nur berufen, wenn die Beschwerde führende Person selber einräumt, via Internet zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer Vorlage Kenntnis genommen zu haben.»).