Daraus folgt, dass allfällige Internetpublikationen zwar bürgerfreundlich und hierdurch auch aus rechtsstaatlicher Sicht zu befürworten sind (behördliche Informationsobliegenheit). Sie sind aber nicht rechtsverbindlich («zusätzlich», vgl. Art. 13 PublG). Diese Publikationsmodalitäten gelten analog auch für Abstimmungsbotschaften, wo für die Fristauslösung ausschliesslich die gedruckte Fassung bedeutsam ist, selbst für Mitglieder eines Kantonsparlaments, sofern nicht der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich einräumt, er habe vorgängig davon Kenntnis erhalten (ebenso SÄGESSER, a.a.O., S. 938 f.; vgl. auch Verwaltungsgericht