Schliesslich kann der Regierungsrat weitere Publikationen, insbesondere Inserate von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, ermöglichen (Art. 3 PublG). Amtliche Publikationsorgane werden, soweit möglich, zusätzlich auf informatikgestützte Informationssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (Art. 13 PublG).