Namentlich sind Beschlüsse, Entscheide, Berichte, Kreisschreiben und Bekanntmachungen des Landrats, des Regierungsrats und seiner Direktionen, der Gerichte sowie von kantonalen Kommissionen, soweit die betreffende Behörde die Veröffentlichung im Amtsblatt beschliesst, im Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 2 Ziff. 4 PublG). Dasselbe gilt für aufgrund der Gesetzgebung vorgeschriebene Veröffentlichungen (Art. 2 Ziff. 8 PublG). Schliesslich kann der Regierungsrat weitere Publikationen, insbesondere Inserate von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Privaten, ermöglichen (Art. 3 PublG).