1.4.2.2 (Aufschaltung der Abstimmungsbotschaft auf der kantonalen Homepage?) Wie bereits erwähnt, ist das Amtsblatt das ordentliche Publikationsorgan für die amtlichen Veröffentlichungen aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton (Art. 1 PublG; oben, E. 1.3.2). Namentlich sind Beschlüsse, Entscheide, Berichte, Kreisschreiben und Bekanntmachungen des Landrats, des Regierungsrats und seiner Direktionen, der Gerichte sowie von kantonalen Kommissionen, soweit die betreffende Behörde die Veröffentlichung im Amtsblatt beschliesst, im Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 2 Ziff.