1.4.2 (Fristauslösendes Ereignis) 1.4.2.1 (Ausgangslage) Abstimmungsbotschaften sind dem «Entscheid» im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG gleichgestellt (oben, E. 1.3.3.3), womit die Verfassungsgerichtsbeschwerde binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung bzw. nach Publikation des Entscheids einzureichen ist. Es fragt sich nun, ob die Aufschaltung der Abstimmungsbotschaft auf der kantonalen Homepage als fristauslösende «Publikation» im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG anzusehen ist.