Der Beschwerdegegner entgegnet dem – zwar noch mit Verweis auf Art. 2 VRG bzw. Art. 78a Abs. 2 WAG (soeben, insbesondere E. 1.3.3.2) –, dass die Abstimmungsbotschaft bereits am 21. September 2017 auf der Homepage aufgeschaltet worden sei; sämtliche Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats, die Parteipräsidien und die Sekretariate der im Landrat vertretenen Parteien, sowie die Jungparteien seien gleichentags per Mail über deren Aufschaltung informiert worden.