1.3.4 (Zwischenfazit) Während auf die Rügen betreffend Abstimmungsvorlage nicht einzutreten ist, ist die streitbefangene Abstimmungsbotschaft ein zulässiger Beschwerdegegenstand. 1.4 (Beschwerdefrist) 1.4.1 (Standpunkt der Parteien) Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen das Abstimmungsmaterial einschliesslich der Abstimmungsbotschaft in Buochs und Ennetbürgen (Beschwerdeführer 2 und 3) am Donnerstag, 2. November 2017, und in Ennetmoos (Beschwerdeführer 1) am Freitag, 3. November 2017, zugestellt worden sei. Ihre Beschwerde sei demnach fristgerecht erfolgt (mit Verweis auf Art. 78a WAG; Beschwerde, Ziff. 2.1 S. 3).