Vielmehr ist er, als solcher, dem «Entscheid» im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG gleichgestellt. Nur durch diese Gleichstellung lässt sich der Unsicherheit, wie lange eine Abstimmungsbotschaft angefochten werden kann, wirksam begegnen. Demnach ist bezüglich Fristenlauf Art. 78a Abs. 1 WAG anwendbar. 1.3.3.4 (Anfechtbarkeit von Abstimmungsbotschaften) Eine Abstimmungsbotschaft wie die vorliegende ist als spezialgesetzlicher Realakt, der dem Entscheid im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG gleichgestellt ist, ein tauglicher Beschwerdegegenstand (vgl. oben, E. 1.3.3.1).