1.3.3.3 (Abstimmungsbotschaft als spezialgesetzlicher Realakt sui generis) Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass es sich bei der Abstimmungsbotschaft um einen spezialgesetzlichen Realakt sui generis aus dem Bereich der politischen Rechte handelt. Gemäss dem kollisionsrechtlichen Grundsatz «Lex specialis derogat legi generali» – wonach das speziellere Gesetz das allgemeine verdrängt – ist Art. 2 VRG für die Beurteilung der Beschaffenheit dieses spezialgesetzlichen Realakts nicht anwendbar. Vielmehr ist er, als solcher, dem «Entscheid» im Sinne von Art. 78a Abs. 1 WAG gleichgestellt.