Die kurzen Fristen im Bereich der politischen Rechte – die auch im Bundesrecht vorgesehen sind (vgl. Art. 77 Abs. 2 und 79 Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1]) – rechtfertigen sich angesichts der öffentlichen Interessen an einem geordneten Gang der Abstimmungen und der erforderlichen Zeit für die Behörde zur Beschwerdeinstruktion, zur Ausfertigung des Entscheids und zur Behebung eines Mangels (vgl. zum letztgenannten auch SÄGESSER, a.a.O., S. 938 mit Hinweis).