Da unklar wäre – und bliebe –, wann genau die Kenntnisnahme «erfolgt haben muss[te]», würde faktisch die Beschwerdefrist von drei Tagen ab – je nach Standpunkt (dazu unten, E. 1.4.1 und 1.4.2) – der Aufschaltung auf der kantonalen Homepage bzw. Zustellung der Abstimmungsbotschaft bis zum Zeitraum unmittelbar vor dem eigentlichen Urnengang ausgedehnt. Damit würden jedoch die bewusst kurz angesetzten Fristen von Art. 78a WAG unterlaufen und es würde jedem Stimmbürger faktisch ein fristungebundenes Dauerbeschwerderecht eingeräumt. Die kurzen Fristen im Bereich der politischen Rechte – die auch im Bundesrecht vorgesehen sind (vgl. Art.