29a, erster Satz BV) müsste somit bei der Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt ein Stimmbürger «Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss» (Art. 78a Abs. 2 in fine WAG), ein eher grosszügiger Massstab anlegt werden, was sich wiederum auf die Verfassungsgerichtsbeschwerdefrist auswirkte: Da unklar wäre – und bliebe –, wann genau die Kenntnisnahme «erfolgt haben muss[te]», würde faktisch die Beschwerdefrist von drei Tagen ab – je nach Standpunkt (dazu unten, E. 1.4.1 und 1.4.2) – der Aufschaltung auf der kantonalen Homepage bzw. Zustellung der Abstimmungsbotschaft bis zum Zeitraum unmittelbar vor dem eigentlichen Urnengang ausgedehnt.