34 BV vereinbare Rechtspflicht ableiten, die Abstimmungsbotschaft gleichentags wie die Zustellung durchzulesen und sich somit bereits drei bis vier Wochen vor dem Urnengang (vgl. Art. 40 Abs. 1 WAG) eine detaillierte Meinung zum Abstimmungsgegenstand gebildet zu haben. Viel eher wäre davon auszugehen, dass Stimmbürger die Abstimmungsbotschaft erst später konsultierten, namentlich im Rahmen ihres Meinungs- und Willensbildungsprozesses. Unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie (Art. 29a, erster Satz BV) müsste somit bei der Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt ein Stimmbürger «Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss» (Art.