Es fragte sich demnach, ab wann ein Stimmbürger Kenntnis «erhalten haben muss», insbesondere mit Bezug auf Ferienabwesenheiten oder Spitalaufenthalten. Hierfür müssten Strukturen analog der Zustellfiktion konstruiert werden, für die aber, prima facie, keine Rechtsgrundlage besteht. Bei anwesenden Stimmbürgern liesse sich kaum eine mit Art. 34 BV vereinbare Rechtspflicht ableiten, die Abstimmungsbotschaft gleichentags wie die Zustellung durchzulesen und sich somit bereits drei bis vier Wochen vor dem Urnengang (vgl. Art. 40 Abs. 1 WAG) eine detaillierte Meinung zum Abstimmungsgegenstand gebildet zu haben.