Die Formulierung, «Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss», würde jedoch bei der vom Beschwerdegegner vertretenen Sichtweise Folgen zeitigen, die nur schwerlich rechtspraktikabel gelöst werden können: Es lässt sich kaum je nachvollziehen, wann genau ein Stimmbürger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt und damit von allfälligen Unregelmässigkeiten in der Abstimmungsbotschaft «erhalten hat» (zustimmend SÄGESSER, a.a.O., S. 938). Es fragte sich demnach, ab wann ein Stimmbürger Kenntnis «erhalten haben muss», insbesondere mit Bezug auf Ferienabwesenheiten oder Spitalaufenthalten.