WAG mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von den Unregelmässigkeiten Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss (es kann sich hierbei nicht um einen «Entscheid» im Sinne von Art. 78a Abs. 2 WAG handeln, denn die Abstimmungsbotschaft wird, im Gegensatz zum Entscheid im Sinne von Abs. 2, publiziert).