1.3.3.2 (Abstimmungsbotschaft als Realakt des allgemeinen Verwaltungsrechts?) Die genaue Rechtsnatur der Abstimmungsbotschaft ist für den Beginn des Fristenlaufs bedeutsam: Nach Art. 78a Abs. 1 WAG ist die Verfassungsgerichtsbeschwerde binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung bzw. nach Publikation des Entscheids einzureichen. Soll hingegen eine Unregelmässigkeit oder ein Entscheid, der nicht zugestellt oder publiziert worden ist, angefochten werden, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von den Unregelmässigkeiten bzw. vom Entscheid Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss (Art. 78a Abs. 2 WAG).