1.3.3 (Abstimmungsbotschaft) 1.3.3.1 (Abstimmungsbotschaft als Realakt) Bei einer amtlichen Abstimmungsbotschaft handelt es sich um einen behördlichen Realakt im Vorfeld einer Abstimmung, der – sofern er von einer gemeindlichen oder kantonalen Behörde verfasst worden ist – einen selbständigen Beschwerdegegenstand bildet und gerichtlich angefochten werden kann (SÄGESSER, a.a.O., S. 936; STEINMANN, a.a.O., N 88 zu Art. 82 BGG; vgl. jedoch zu den Abstimmungsbotschaften des Bundesrates Art. 189 Abs. 4 BV sowie SÄGESSER, ebd., mit Hinweisen).