Es kann demnach offengelassen werden, ob es sich bei einer Abstimmungsvorlage um einen verfassungsgerichtsbeschwerdefähigen Erlass handelt (vgl. § 3 Ziff. 3 VGV) oder, ob dieser als Realakt im Sinne einer Unregelmässigkeit im Vorfeld einer Abstimmung der verfassungsgerichtlichen Anfechtung unterliegt (vgl. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bzw. Art. 78 Abs. 2 WAG; vgl. zur Einordnung von Abstimmungs- und Wahlunterlagen sowie der Formulierung von Abstimmungsfragen als Realakte GEROLD STEINMANN, in: Basler Kommentar, 2008, N 88 zu Art. 82 BGG, mit Verweis auf BGE 132 I 104 E. 3 S. 114; 106 Ia 20 E. 1 S. 22 f.; zu den Realakten sogleich).