41 Abs. 1 KV). Aus diesem Grund erlegt sich das Verfassungsgericht bei Stimmrechtsangelegenheiten bezüglich der Bewertung politischer Standpunkte grosse Zurückhaltung auf. Rein politische Argumente, die die Parteien im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels hinsichtlich der Abstimmungsvorlage vom 26. November 2017 vorbringen und keine Verfahrensrelevanz haben, sind für das Verfassungsgericht unbeachtlich. 1.3 (Beschwerdegegenstand) 1.3.1 (Rügen der Beschwerdeführer) Die Beschwerdeführer rügen die Rechtswidrigkeit einerseits der Abstimmungsvorlage und andererseits der Abstimmungsbotschaft.