Da der geregelte Gang von Wahlen und Abstimmungen von grossem öffentlichen Interesse ist (unten, namentlich E. 1.4.2.3), ist das Verfassungsgericht nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Offizialmaxime). Das Verfassungsgericht ist hierbei – wie sämtliche Gerichte – unabhängig und nur derjenigen Gesetzgebung unterworfen, die verfassungskonform ist (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 KV; vgl. auch Art. 49 Abs. 1 BV). Gleichwohl gilt es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt getrennt sind; keine Gewalt darf in den Wirkungskreis der andern eingreifen (Art. 41 Abs. 1 KV).