Dies lässt sich auch aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ableiten. Dadurch wird das Verfahren vor dem Verfassungsgericht in Angelegenheiten der politischen Rechte grundsätzlich vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, womit sämtliche Mängel gerügt werden können und die Überprüfungsbefugnis grundsätzlich nicht beschränkt ist (analog Art. 82 Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 265.1]). Da der geregelte Gang von Wahlen und Abstimmungen von grossem öffentlichen Interesse ist (unten, namentlich E. 1.4.2.3), ist das Verfassungsgericht nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Offizialmaxime).