Angesichts der kurzen Beschwerdefrist (dazu unten, E. 1.3.3.2 und 1.4) genügt in Stimmrechtsangelegenheiten eine nur rudimentäre Begründung. Dadurch obliegt der entscheidenden Behörde von Amtes wegen, die erhobenen Vorwürfe abzuklären (THOMAS SÄGESSER, Amtliche Abstimmungserläuterungen: Grundlagen, Grundsätze und Rechtsfragen, in: AJP 7/2014, S. 924–940, hier S. 939). Dies lässt sich auch aus der Rechtsweggarantie (Art.