Weiter sieht diese Verordnung vor, dass das Verfassungsgericht bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden ist, ausser, es besteht ein offenbarer Widerspruch zu den soeben erwähnten Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 VGV). Ungeachtet der Wertung, ab wann ein vorliegender, allfälliger Widerspruch «offensichtlich» ist, gilt zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung über 30 Jahre alt ist (vgl. Amtsblatt 1985, S. 181 und 489). Die seither stattgefundene Rechtsentwicklung schlug sich namentlich in einer neuen, nunmehr bereits 17 Jahre alten Bundesverfassung (BV [SR 101]) nieder, hier insbesondere in der verfassungsmässigen Verankerung der politischen Rechte (Art.