1.2 (Kognition des Verfassungsgerichts) Betreffend die Kognition sieht die Verfassungsgerichtsverordnung (VGV [NG 265.2]) vor, dass das Verfassungsgericht prüft, ob der Erlass oder der Entscheid dem Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder den übergeordneten kantonalen und kommunalen Erlassen widerspricht (§ 4 Abs. 1 VGV). Weiter sieht diese Verordnung vor, dass das Verfassungsgericht bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden ist, ausser, es besteht ein offenbarer Widerspruch zu den soeben erwähnten Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 VGV).