1. (Formelles) 1.1 (Zuständigkeit des Verfassungsgerichts) Das Obergericht als Verfassungsgericht beurteilt Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen im Kanton (Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1, erster Teilsatz Kantonsverfassung [KV; NG 111]). Es entscheidet als einzige Instanz über die verfassungsrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 69 KV (Art. 30 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]). 1.2 (Kognition des Verfassungsgerichts)