Zusammengefasst bringt der Beschwerdegegner vor, dass die bundesrechtlichen Vorgaben in der Abstimmungsbotschaft vollständig eingehalten worden seien. Die Botschaft vermittle ein umfassendes Bild über die Vorlage. Sie sei weder unsachlich noch würden für die Meinungsbildung bedeutsame Gegebenheiten verschwiegen oder falsch wiedergegeben. D. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde in Anbetracht der Zeitumstände verzichtet. Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: